I. Allgemeine Bedingungen für alle Verträge
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- 1.1. Für den Verkauf von Standardsoftware und Hardware, die individuelle Anpassung von Standardsoftware sowie die
Pflege von Standardsoftware gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die unter Ziff. I genannten Bedingungen gelten i. V. m. Ziff. II. für den Verkauf und/oder die
Anpassung von Standardsoftware; i. V. m. Ziff. III. für den Verkauf von VIDERO Hardware und i. V. m. Ziff. IV. für die
Pflege von Standardsoftware.
- 1.2. Die AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Andere Vertragsbedingungen des Vertragspartners
(Vertragspartner) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die VIDERO GmbH (VIDERO) ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
- 1.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
- 2.1. Angebote von VIDERO sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend
bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche
Auftragsbestätigung von VIDERO zustande, außerdem dadurch, dass VIDERO nach der Bestellung mit der Leistungserbringung
beginnt.
- 2.2. Der Vertragspartner hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
§ 3 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Leistungsfähigkeit des Vertragspartners
- 3.1. Der Vertragspartner kann nur mit von VIDERO unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
innerhalb des Vertragsverhältnisses aufrechnen; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners
innerhalb des Vertragsverhältnisses Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Vertragspartner Ansprüche aus diesem
Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VIDERO an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Vertragspartner nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
- 3.2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass
der Anspruch von VIDERO auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so
ist VIDERO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen
(Einzelanfertigungen) kann VIDERO den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 4 Schriftform, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
- 4.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine
Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
- 4.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- 4.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 48599 Gronau.
Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. VIDERO ist jedoch in allen Fällen auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
II. Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf und individuelle Anpassung von Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Standardsoftware, die individuelle Anpassung von
Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. II § 2.
- 1.2. Der Vertragspartner hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Standardsoftware seinen
Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der
Standardsoftware bekannt.
- 1.3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete
Vertrag oder die Auftragsbestätigung von VIDERO. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil,
wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder VIDERO sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche
Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch
VIDERO.
- 1.4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.
- 1.5. Der Vertragspartner erhält die Standardsoftware bestehend aus dem Maschinenprogramm sowie einer mündliche
Einweisung. Die Technik der Auslieferung der Standardsoftware richtet sich nach den Vereinbarungen. Der Vertragspartner
hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
- 1.6. VIDERO erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
- 1.7. Soweit VIDERO die Anpassung von Standardsoftware vornimmt, gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:a) Bei der
Anpassung von Standardsoftware handelt es sich um kleinere Programmierarbeiten, die den Inhalt und Charakter der
betroffenen Standardsoftware unberührt lassen. Die Anpassung stellt zum einen ein reibungsloses Funktionieren der
Standardsoftware auf der vom Vertragspartner verwendeten Hardware- und Softwareplattform sicher, zum anderen ermöglicht
VIDERO bestimmte kleinere Abänderungen oder Erweiterungen des Programmablaufs auf Grund der Vereinbarung von VIDERO und
dem Vertragspartner.b) VIDERO wird auf Grund der Vereinbarung und nach dem Stand der Technik die Standardsoftware
anpassen.c) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Standardsoftware erwirbt der Vertragspartner dieselben
Rechte wie an der Standardsoftware.
§ 2 Rechte des Vertragspartners an der Standardsoftware
- 2.1. Die Standardsoftware (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte,
Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Standardsoftware sowie an sonstigen Gegenständen, die
VIDERO dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen
im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich VIDERO zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat VIDERO
entsprechende Verwertungsrechte.
- 2.2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene
Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme
ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des
Vertragspartners befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die
Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten.
VIDERO räumt dem Vertragspartner hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein
einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt Ziff. II § 11.
- 2.3. Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme
erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem
Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Standardsoftware versehen
werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder
unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Von VIDERO überlassene
Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
-
2.4. VIDERO bietet dem Vertragspartner und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Standardsoftware an, dass zwischen
VIDERO und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Standardsoftware die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des
Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus:
a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder
Rückerwerbsoption.
b) Der Dritte gibt gegenüber VIDERO folgende schriftliche Erklärung ab:„Wir wollen von … (Firma und Adresse des
Vertragspartners) die Standardsoftware … (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizenzvolumens) erwerben.
Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der
Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies
gilt insbesondere in Bezug auf Ziff. II § 2, Ziff. II § 11 Abs. 2 und Abs. 3, Ziff. I § 4 und Ziff. I § 5 der damals
vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen
schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn
unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung
der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorleger Ihnen gegenüber
obliegen.“
c) Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der
Vertragspartner den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn er VIDERO die vom Dritten unterschriebene
Erklärung nach (b) zugeschickt hat.
d) Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Weitergabe des aktuellen Stands des
Computerprogramms, wie es dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
e) Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen diese Regeln schuldet der Vertragspartner VIDERO eine
Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises
hätte zahlen müssen.
- 2.5. Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Vertragspartner eine Fehlerbeseitigung oder (soweit
zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt.
- 2.6. Der Vertragspartner darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG
dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich VIDERO von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von
zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten und VIDERO ihre
schriftliche Zustimmung gegeben hat. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er VIDERO eine schriftliche
Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar VIDERO gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. II § 2 festgelegten
Regeln verpflichtet.
- 2.7. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in
körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Standardsoftware durch und für Dritte (z. B. durch
Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
VIDERO nicht erlaubt.
-
2.8. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von VIDERO, die dem Vertragspartner vor oder nach
Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von
VIDERO. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von VIDERO nicht in gleich welcher Weise genutzt werden.
§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
- 3.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens VIDERO
schriftlich als verbindlich bezeichnet. VIDERO kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den
Vertragspartner sinnvoll nutzbar sind.
- 3.2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in
Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem VIDERO durch Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.
Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert,
in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht
gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
- 3.3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte
Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
- 3.4. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist
muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 4 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
- 4.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem
Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur
Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf
erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer
die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
- 4.2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 5 Vergütung, Zahlung
- 5.1. Die vereinbarte Vergütung ist - soweit nichts anderes vereinbart ist - nach Ablieferung der Standardsoftware
bzw. Anpassung der Standardsoftware und Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und sofort zahlbar.
- 5.2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu
vergüten. Zusätzliche vom Vertragspartner verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der
Programminstallation) werden nach den jeweils vereinbarten Preisen von VIDERO in Rechnung gestellt.(3) Zu allen Preisen
kommt die Umsatzsteuer hinzu.
§ 6 Pflichten des Vertragspartners
- 6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von VIDERO unverzüglich ab Lieferung oder ab
Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte
Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Vertragspartner testet gründlich jedes Modul
auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für
Programme, die der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
- 6.2. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht
ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose,
regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der
Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 7 Sachmängel
- 7.1. Die Standardsoftware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte,
bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat
die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des
Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine
unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
- 7.2. Bei Sachmängeln kann VIDERO zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von VIDERO durch
Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Standardsoftware, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass VIDERO
Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei
Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende
Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die
Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Vertragspartners.
- 7.3. Der Vertragspartner unterstützt VIDERO bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere
auftretende Probleme konkret beschreibt, VIDERO umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung
erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. VIDERO kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren
Geschäftsräumen durchführen. VIDERO kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf
eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und VIDERO nach entsprechender vorheriger
Ankündigung elektronischen Zugang zur Standardsoftware zu gewähren.
- 7.4. Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten: a) Fehlerklasse 1:
Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner; eine Umgehungslösung
liegt nicht vor: VIDERO beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der
Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der
üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler
behindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner erheblich; die Nutzung der Standardsoftware ist jedoch mit
Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: VIDERO beginnt bei
Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten
Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. VIDERO kann
zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar
ist.c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: VIDERO beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt
den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.(5) Die Fristen nach
Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach Ziff. II § 6 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt Ziff. II § 3 Abs. 2,
3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Vertragspartner die
Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet VIDERO den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass
seine Einstufung richtig war.(6) VIDERO kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Standardsoftware verändert,
außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn
kein Mangel gefunden wird und der Vertragspartner die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die
Beweislast liegt beim Vertragspartner. § 254 BGB gilt entsprechend.(7) Wenn VIDERO die Nacherfüllung endgültig
verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner im
Rahmen von Ziff. II. § 4 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich
nach Ziff. II. § 9 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziff. II. § 10.
§ 8 Rechtsmängel
- 8.1. VIDERO gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Standardsoftware durch den Vertragspartner keine
Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet VIDERO dadurch Gewähr, dass sie dem Vertragspartner nach
ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Standardsoftware oder an gleichwertiger Software
verschafft.
- 8.2. Der Vertragspartner unterrichtet VIDERO unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-
oder Patentrechte) an der Standardsoftware geltend machen. VIDERO unterstützt den Vertragspartner bei dessen
Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.(3) Ziff. II § 7 Abs. 2, 6, 7 gelten
entsprechend.
§ 9 Haftung
- 9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet VIDERO
bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 9.2. Auf Schadensersatz haftet VIDERO – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VIDERO vorbehaltlich eines milderen
Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- 9.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten
von Personen, deren Verschulden VIDERO nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit VIDERO
einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für
Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten
oder kündigen, wenn VIDERO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners
(insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
- 10.1. Die Verjährungsfrist beträgta) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt
oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Standardsoftware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger
als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;b) bei anderen Ansprüchen aus
Sachmängeln ein Jahr;c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines
Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziff. II § 1 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die
Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Vertragspartner von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
musste.,
- 10.2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens-
und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.
§ 11 Beginn und Ende der Rechte des Vertragspartners
- 11.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. II § 2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung
der vertragsgemäßen Vergütung auf den Vertragspartner über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches
und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
- 11.2. VIDERO kann die Rechte nach Ziff. II § 2 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen von Ziff. II § 6
beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn VIDERO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Standardsoftware beim Vertragspartner nicht
zuzumuten ist, insbesondere wenn der Vertragspartner in erheblicher Weise gegen Ziff. II § 2 verstößt.(3) Wenn die
Rechte nach Ziff. II § 2 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann VIDERO vom Vertragspartner die Rückgabe der
überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die
Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
III. Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von VIDERO Hardware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von VIDERO Hardware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die
VIDERO Hardware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
- 1.2. Für den Leistungsumfang gelten Ziff. II § 1 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 6 entsprechend.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- 2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die VIDER Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist VIDERO berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- 2.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der VIDERO Hardware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der VIDERO Hardware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der
VIDERO Hardware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
- 2.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die
Lieferung von VIDERO aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist VIDERO berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir
eine pauschale Entschädigung i. H. v 1% des Kaufpreises pro Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises,
beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der
VIDERO Hardware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von VIDERO (insbesondere Ersatz
von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass VIDERO überhaupt kein
oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- 3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von VIDERO aus dem Kaufvertrag
und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich VIDERO das Eigentum an der verkauften
VIDERO Hardware vor.
- 3.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende VIDERO Hardware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat VIDERO
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder
soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die VIDERO gehörende Hardware erfolgt.
- 3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
ist VIDERO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die VIDERO Hardware auf
Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des
Rücktritts; VIDERO ist vielmehr berechtigt, lediglich die VIDERO Hardware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf VIDERO diese Rechte nur geltend machen,
wenn VIDERO dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
-
3.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende VIDERO
Hardware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer VIDERO
Hardware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei VIDERO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt VIDERO Miteigentum im
Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte VIDERO Hardware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der VIDERO Hardware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von VIDERO gemäß vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an VIDERO ab. VIDERO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. VIDERO verpflichtet sich, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen VIDERO gegenüber nachkommt,
kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und VIDERO den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts
gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann VIDERO verlangen, dass der Vertragspartner VIDERO die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist VIDERO in
diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden VIDERO Hardware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von VIDERO um mehr als 10%, wird VIDERO auf
Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach der Wahl von VIDERO freigeben.
§ 4 Vertragsbindung und VertragsbeendigungZiff. II. § 4 gelten entsprechend.
§ 5 Vergütung, ZahlungZiff. II § 5 gelten entsprechend.
§ 6 Pflichten des VertragspartnersZiff. II § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 7 SachmängelZiff. II § 7 gelten entsprechend.
§ 8 RechtsmängelZiff. II § 8 gelten entsprechend.
§ 9 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.
§ 10 VerjährungZiff. II § 10 gelten entsprechend.
IV. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
-
1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Pflege von Standardsoftware, die folgende von VIDERO zu erbringenden
Leistungen umfasst:
a) FortentwicklungVIDERO entwickelt die Standardsoftware in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an
geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die nach dem Softwarekaufvertrag geschuldete Qualität
aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Vertragspartner hieraus entstehende neue Versionen der Standardsoftware.
Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b) Störungshilfe und SupportVIDERO unterstützt den Vertragspartner durch Hinweise zur Softwarenutzung. Ein Support
steht dem Vertragspartner insbesondere über die Hotline … 24 Stunden, 7 Tage die Woche zur Verfügung.
- 1.2. Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der
Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor
von VIDERO ausgelieferten Softwarestand erbracht.
- 1.3. VIDERO kann die neue Standardsoftware so ausliefern, wie ihr dies für die erste Auslieferung nach dem
Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Vertragspartner elektronisch zugänglich
gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich VIDERO eine Änderung der Auslieferung vor.
§ 2 Rechte
- 2.1. Der Vertragspartner hat an der ihm im Rahmen der Pflege überlassenen Standardsoftware die in Ziff. II § 2
genannten Rechte. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
- 2.2. Mit der neuen Version darf er vor der produktiven Nutzung Tests und Schulungen durchführen. Er darf frühere
Versionen der Standardsoftware nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren und
einsetzen; dies jedoch nicht länger als ein Jahr nach Auslieferung einer neuen Version der Standardsoftware. VIDERO
räumt ihm hiermit die hierfür notwendigen Rechte ein.
§ 3 Leistungszeit
Die Zeiten für die Fehlerbeseitigung beginnen mit der Fehlermeldung und richten sich nach den Fehlerklassen gemäß
Ziff. II § 7 Abs. 4. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann auch dadurch erreicht werden, dass VIDERO
Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.
§ 4 Vergütung, Zahlung
- 4.1. Die Vergütung für die Softwarepflege beträgt - soweit nichts anderes vereinbart ist - … Die Vergütung
wird für jedes Kalenderquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung sofort zu begleichen.
- 4.2. VIDERO kann zusätzliche Vergütung verlangen für Leistungen, die der Vertragspartner wegen Versäumung einer
Pflicht gemäß Ziff. IV § 5 verursachte oder die durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig
wurde oder die der Vertragspartner zusätzlich wünschte.
- 4.3. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
- 5.1. Der Vertragspartner meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich
erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung in die
Fehlerklassen nach Ziff. II. § 7 Abs. 4 aus der Sicht des Vertragspartners und muss so genau sein, dass VIDERO
zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die
notwendige Kenntnis der Standardsoftware und berufliche Qualifikation hat und VIDERO vom Vertragspartner schriftlich als
meldeberechtigt benannt wurde.
- 5.2. Der Vertragspartner hält die Mitarbeiter, die mit der Standardsoftware umgehen, geschult. Er wirkt an der
Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und
Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die
Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
- 5.3. Der Vertragspartner gestattet VIDERO den Zugang zur Standardsoftware und die Auslieferung neuer
Standardsoftware über Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her.
§ 6 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.
§ 7 Verjährung
Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Leistungen gemäß Ziff. IV §
1.Im Übrigen gelten Ziff. II § 10 Abs. 2 entsprechend. § 8 VertragsdauerDer Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von
einem Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der beiden Vertragspartnern nicht
mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragssende gekündigt wird. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt Ziff.
II. § 4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB
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